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Steuerberater Patrick Rizzo
erklärt die Unterstützungsangebote
Tel.: +49 6192 / 911 88 4
Umsatzrückgang gegenüber Vorjahresmonat 2019 | Erstattung der Fixkosten in Höhe |
---|---|
0 bis 29% | 0% |
30 bis 49% | 40% |
50 bis 70% | 60% |
71 bis 100% | 100% |
Die Überbrückungshilfe Phase III kann für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmer und Solo-Selbständige, deren Umsatz im einzelnen Monat des Förderzeitraums von November 2020 bis Juni 2021 um mindestens 30% gegenüber dem namensgleichen Monat aus 2019 zurück gegangen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind die Umsätze der Monate Mai und Juni 2021 als Schätzwerte zu erfassen.
Eine Förderung erfolgt branchenunabhängig und monatsbezogen, soweit im einzelnen Monat ein pandemiebedingter Umsatzrückgang von 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum (Vorjahresmonat 2019) vorliegt.
Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren sind antragsberechtigt - auch Gemeinnützige!
In aller Regel dauert die Bearbeitung zwischen 4 bis 10 Stunden oder länger, je nachdem, wie umfangreich oder besonders der Antrag ist. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Zeitaufwand mit 178,50 € brutto pro Stunde (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer von zurzeit 19%). Das sind 150 € netto pro Stunde. Durch die neuen Erstattungssätze von 100% bei mehr als 70% Umsatzrückgang kostet Sie der Steuerberater im Idealfall keinen Cent. Die Kosten sind förderfähig im Rahmen des Antrages auf Überbrückungshilfe 3. Selbst wenn Sie die gesamte Überbrückungshilfe 3 zurück zu zahlen hätten, blieben 40% der Steuerberaterkosten vom Staat gefördert.
Die Abrechnungsgrundlagen ergeben sich aus § 612 Abs. 2 BGB.
Das sind Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
Monate mit Umsatzeinbruch >50% | Eigenkapitalzuschuss |
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1 | 0% |
2 | 0% |
3 | 25% |
4 | 35% |
5 - 8 | 40% |
Auf die allermeisten Fixkosten gewährt die Überbrückungshilfe III für besonders von der Pandemie und den Schließungsverordnungen betroffenen Unternehmen ab dem 3. Monat einen Eigenkapitalzuschuss bei andauerndem Umsatzrückgang von über 50% verglichen mit dem entsprechenden Vorjahresmonat aus 2019.
Die Höhe des Zuschusses beträgt anfänglich 25% und wächst auf 40% der Fixkosten an. Der Eigenkapitalzuschuss wird im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe 3 zusätzlich geltend gemacht.
Bei Einführung des Eigenkapitalzuschusses haben etliche Antragsteller bereits Anträge auf Überbrückungshilfe 3 gestellt. Für bereits gestellte Anträge auf Überbrückungshilfe 3 kann laut Regierungspräsidium Gießen voraussichtlich ab Mai 2020 ein Änderungsantrag gestellt werden, damit der Eigenkapitalzuschuss nachträglich ausgezahlt wird.
Außerordentliche Abschreibungen von Saisonware (z.B. Wintermode, aber neuerdings auch Frühjahrskollektion und Sommermode), die durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Lockdown stehen, sind förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe 3.
Sinkt der Wiederbeschaffungspreis unter den Einkaufspreis bedeutet dies, dass in aller Regel eine förderfähige Abschreibung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 253 Abs. 4 HGB vorliegt.
Antragsteller treffen besondere Aufzeichnungspflichten. So sind Abschreibungen nur möglich, wenn Stichtagsinventuren der Saisonware vorgenommen wird. Die besonderen Stichtage sind in der Anlage 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe 3 beschrieben:
Entscheidend ist, dass die Frühjahr- bzw. Sommerware vor dem 01.04.2021 bestellt und vor dem 31.05.2021 ausgeliefert wird. Zu den oben genannten Stichtagen muss die Saisonware mengenmäßig bestimmt werden, z.B. durch Zählen, Messen oder Wiegen.
Dabei sind unverkaufte Bestände der Saisonware mindestens wie folgt zu erfassen:
Ergebnis: der Wertverlust ist auf Antrag förderfähig.
Sie haben im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 die jährliche Jahresversammlung 2021 Ihrer überörtlichen gemeinnützigen Organisation mit vier angestellten, festvergüteten MitarbeiterInnen (Festgehalt 2.000 € brutto) intensiv über drei Monate vorbereitet. Die Regelarbeitszeit beträgt 167 Stunden monatlich. Die Arbeitgeberkosten der Beschäftigung liegen bei insgesamt 2.420 € im Monat pro Angestellte/n. Lange im Voraus erfolgte für die Durchführung des Events außerdem die festverbindliche Anmietung eines Konferenzsaals für 20.000 € in einem Hotel.
Aufgrund des Lockdowns und den verschärften Kontaktbeschränkungen müssen Sie die Veranstaltung im Dezember 2020 endgültig absagen und informieren die Mitglieder. Ihre vier Angestellten sind eine Woche damit beschäftigt.
Die entstandenen Personalkosten sowie die unabwendbaren Mietkosten stellen für Ihre gemeinnützige Organisation vergebliche Veranstaltungskosten dar und sind im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 förderfähig.
Berechnung
Ergebnis: auf Antrag können 32.100 € mit den Erstattungssätzen der Überbrückungshilfe 3 gefördert werden.